Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
Stand: 24.12.2021
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 – 1 V 29/15Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 23.04.2013 – 15 K 60/12
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 13
- BVerwG, 28.01.2021 – 1 WB 73/19Wechsel der Ausbildungs- und VerwendungsreiheZitiert von 5
- BVerwG, 21.11.2019 – 1 WB 28/18Einplanung zum Stabsoffizierlehrgang für "Seiteneinsteiger"Zitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 – L 3 R 1048/11
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 17.09.2025 – 1 B 2813/25 SN
- BVerwG, 29.09.2023 – 1 W-VR 13/23Mindestanforderungen bei der Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
- BVerwG, 31.03.2022 – 1 WB 50/21Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/24#abs-1 (1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/24#abs-2 (2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.